Zuweilen werden notwendige Instandhaltungen
öffentlicher Gebietskörperschaften in Folgejahre verlagert.
Das Unterlassen der Instandhaltung führt nach dem
Ressourcenverbrauchskonzept zur Bildung einer
Instandhaltungsrückstellung im Jahr der unterlassenen Instandhaltung, was zu
Aufwand im
Ergebnis führt. Im kommunalen
Haushaltsrecht
ist die Bildung von Instandhaltungsrückstellungen nicht in allen Ländern vorgesehen.
In einigen Ländern sind nach dem geltenden kommunalen Haushaltsrecht Instandhaltungsrückstellungen
derzeit nur dann zu bilden, sofern die Instandhaltung im nächsten
Haushaltsjahr
oder im mittelfristigen Planungshorizont nachgeholt wird.