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Institutionelle Einheit
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Institutionelle Einheit
Bei der institutionellen Einheit handelt es sich um einen Begriff aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG).
Eine Einheit wird gemäß ESVG als institutionelle Einheit eingestuft, sofern es eine gebietsansässige Einheit vorliegt, die in ihrer Hauptfunktion
Entscheidungsfreiheit hat und ferner entweder über eine vollständige
Rechnungslegung verfügt oder zumindest aus wirtschaftlicher und juristischer
Sicht die Möglichkeit hat, erforderlichenfalls eine vollständige Rechnungslegung aufzustellen.
Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der Hauptfunktion der Einheit bedeutet, dass folgende drei Kriterien vorliegen müssen:
- Die Einheit ist berechtigt, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen.
- Die Einheit kann wirtschaftliche Entscheidungen treffen und wirtschaftlich tätig sein, wobei sie unmittelbar selbst verantwortlich und haftbar für die Entscheidungen und Handlungen ist.
- Die Einheit kann in eigenem Namen Verträge abschließen, Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen und weitergehende Verpflichtungen übernehmen.
Eine vollständige Rechnungslegung liegt vor, wenn die Einheit Rechnungsunterlagen besitzt, aus die alle wirtschaftlichen und
finanziellen Transaktionen im Berichtszeitraum hervorgehen und eine
Vermögensbilanz aus
Aktiva und
Passiva aufstellt.
Institutionelle Einheiten können entweder den Charakter
öffentlicher institutioneller Einheiten oder privater institutioneller Einheiten haben. Öffentliche institutionelle Einheiten sind dadurch charakterisiert, dass der Staat die institutionelle Einheit kontrolliert. Alle übrigen institutionelle Einheiten, die nicht vom Staat kontrolliert werden, sind zu den privaten institutionellen Einheiten zu zählen.
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