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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Institutionelle Einheit

Bei der institutionellen Einheit handelt es sich um einen Begriff aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG). Eine Einheit wird gemäß ESVG als institutionelle Einheit eingestuft, sofern es eine gebietsansässige Einheit vorliegt, die in ihrer Hauptfunktion Entscheidungsfreiheit hat und ferner entweder über eine vollständige Rechnungslegung verfügt oder zumindest aus wirtschaftlicher und juristischer Sicht die Möglichkeit hat, erforderlichenfalls eine vollständige Rechnungslegung aufzustellen.

Entscheidungsfreiheit in der Ausübung der Hauptfunktion der Einheit bedeutet, dass folgende drei Kriterien vorliegen müssen:
  1. Die Einheit ist berechtigt, selbst Eigentümer von Waren oder Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen.
  2. Die Einheit kann wirtschaftliche Entscheidungen treffen und wirtschaftlich tätig sein, wobei sie unmittelbar selbst verantwortlich und haftbar für die Entscheidungen und Handlungen ist.
  3. Die Einheit kann in eigenem Namen Verträge abschließen, Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen und weitergehende Verpflichtungen übernehmen.
Eine vollständige Rechnungslegung liegt vor, wenn die Einheit Rechnungsunterlagen besitzt, aus die alle wirtschaftlichen und finanziellen Transaktionen im Berichtszeitraum hervorgehen und eine Vermögensbilanz aus Aktiva und Passiva aufstellt.

Institutionelle Einheiten können entweder den Charakter öffentlicher institutioneller Einheiten oder privater institutioneller Einheiten haben. Öffentliche institutionelle Einheiten sind dadurch charakterisiert, dass der Staat die institutionelle Einheit kontrolliert. Alle übrigen institutionelle Einheiten, die nicht vom Staat kontrolliert werden, sind zu den privaten institutionellen Einheiten zu zählen.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger