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Interimszeit
Als Interimszeit bezeichnet man denjenigen Zeitraum zu Beginn eines
Haushaltsjahrs
, in dem die
Haushaltswirtschaft
einer
Gebietskörperschaft
aufgrund einer noch nicht erlassenen
Haushaltssatzung
(inkl.
Haushaltsplan
) bzw. eines noch nicht erlassenen
Haushaltsgesetzes
(inkl. Haushaltsplan) im Rahmen der
vorläufigen Haushaltsführung
fortgeführt wird. Wird dem
Grundsatz der Vorherigkeit
entsprechend die Haushaltssatzung bzw. das Haushaltsgesetz vor Beginn des Haushaltsjahrs verabschiedet, so gibt es im betreffenden Haushaltsjahr keine Interimszeit.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
-
Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
© Andreas Burth, Marc Gnädinger