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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Interimszeit

Als Interimszeit bezeichnet man denjenigen Zeitraum zu Beginn eines Haushaltsjahrs, in dem die Haushaltswirtschaft einer Gebietskörperschaft aufgrund einer noch nicht erlassenen Haushaltssatzung (inkl. Haushaltsplan) bzw. eines noch nicht erlassenen Haushaltsgesetzes (inkl. Haushaltsplan) im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung fortgeführt wird. Wird dem Grundsatz der Vorherigkeit entsprechend die Haushaltssatzung bzw. das Haushaltsgesetz vor Beginn des Haushaltsjahrs verabschiedet, so gibt es im betreffenden Haushaltsjahr keine Interimszeit.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger