Unter dem Begriff der Kassenkreditermächtigung (auch: Liquiditätskreditermächtigung) versteht man eine von der Volksvertretung einer
Gebietskörperschaft an die Verwaltung erteilte Ermächtigung, die es der Verwaltung erlaubt, im jeweiligen
HaushaltsjahrKassenkredite bis zu dem in der Kassenkreditermächtigung bestimmten Höchstbetrag aufzunehmen.
Von der gesetzlichen Intention her, soll durch die Ermächtigung der Kassenkreditaufnahme gewährleistet werden, dass die betreffende Gebietskörperschaft ihre kurzfristige
Zahlungsfähigkeit sicherstellen kann. In einigen Kommunen werden Kassenkredite indes nicht mehr gemäß ihres eigentlichen Zwecks (der
Liquiditätssicherung) aufgenommen. Stattdessen sind sie zu einer Dauereinrichtung auf hohem Niveau geworden. Besonders problematisch an hohen Kassenkreditbeständen ist erstens bedingt durch den kurzfristigen Charakter dieser
Schuldenart das hohe Zinsänderungsrisiko. Zweitens sind Kassenkredite - im Gegensatz zu
Investitionskrediten - nicht durch materielle
Vermögenswerte gedeckt, sondern werden für
laufende Ausgaben aufgenommen.
Der Höchstbetrag der Kassenkreditermächtigung wird in der
Haushaltssatzung (Kommunen) bzw. dem
Haushaltsgesetz (Bund und Länder) festgelegt.