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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kommunalsteuereinnahmen, kassenmäßige

Gemäß der Statistik über den Steuerhaushalt werden die den Kommunen aus folgenden Steuerarten zufließenden Einnahmen zu den kassenmäßigen Kommunalsteuereinnahmen gerechnet:
- Gewerbesteuer (netto),
- Grundsteuer A und B,
- Anteil an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer und Zinsabschlag,
- Anteil an der Umsatzsteuer und
- sonstige Steuern.

Obige Ausführungen machen deutlich, dass die Abgrenzung der Kommunalsteuereinnahmen nach der Steuerstatistik nicht notwendigerweise mit einer finanzwissenschaftlichen Abgrenzung übereinstimmt. Bei letzterer wird zuweilen z.B. der Umsatzsteueranteil heraus gerechnet, weil er einen starken Zuweisungscharakter hat.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger