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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Konsolidierungskreis

Gemäß der IMK-Empfehlung wird der Konsolidierungskreis neben der Kernverwaltung aus den verselbstständigten Aufgabenträgern bzw. Organisationseinheiten gebildet, soweit diese aufgrund bestimmter Kriterien und Merkmale unter beherrschendem oder maßgeblichem Einfluss der Kommune stehen (siehe auch Konsolidierung).

Bei den einzelnen rechtlichen Regelungen der Länder, vom Gesamtabschluss befreit zu werden oder im Gesamtabschluss einzelne konsolidierungsfähige Tochterorganisationen nicht zu berücksichtigen, wird ein grundlegendes Spannungsverhältnis deutlich: Im Vordergrund der Regelungen stehen mit dem Ausweis der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage betriebswirtschaftliche Aspekte. Es ist aber durchaus möglich, dass einzelne Tochterorganisationen zwar unter diesen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung sind, im Hinblick auf ihren Output oder Outcome aber erhebliche Beiträge leisten, z.B. bei Beschäftigungsgesellschaften. Unter der reinen Orientierung an der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage blieben derartige Einheiten unberücksichtigt, obgleich ihr gesellschaftlicher Nutzen von erheblicher Bedeutung sein kann. Für eine aufgewertete politisch-strategische Steuerung (über Ziele und Kennzahlen) ist aber die Einbeziehung derartiger Organisationseinheiten unbedingt notwendig.

Siehe hierzu auch:
- Linkliste zu Gesamt-/Konzernabschlüssen
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger