Als Kreditsicherungsverbot bezeichnet man die Umstand, dass dem Kreditgeber (z.B. Kreditinstitut) für die Gewährung eines
Kredits an eine
öffentliche Gebietskörperschaft keine Sicherheiten bestellt werden.
Als Sicherheit dient dem Kreditgeber vielmehr die allgemeine Leistungs- und
Steuerkraft der betreffenden Gebietskörperschaft.