|
|
HaushaltsSteuerung.de »
Lexikon »
L »
Länderfinanzausgleich (LFA)
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Länderfinanzausgleich (LFA)
Der Länderfinanzausgleich (LFA) ist ein innerstaatlicher Ausgleichsmechanismus zur Umverteilung
finanzieller Mittel. Der Länderfinanzausgleich zielt darauf ab, die
Einnahmen der Länder aneinander anzunähern. Hierdurch sollen gleichwertige Lebensverhältnisse
für die Einwohner im gesamten Gebiets der Bundesrepublik Deutschland hergestellt und bewahrt werden.
Begrifflich zu unterscheiden sind der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne und der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne.
Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne bezeichnet den horizontalen
Finanzausgleich der Bundesländer untereinander. Unter
dem Begriff des Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne (auch: Bund-Länder-Finanzausgleich im weiteren Sinne, bundesstaatlicher
Finanzausgleich) wird demgegenüber die Gesamtheit aller Ausgleichsmechanismen zwischen Bund und Ländern zusammengefasst (d.h.
auch inkl. des vertikalen Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern). Nachfolgend erläutert wird der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne.
Der Länderfinanzausgleich im weiteren Sinne ist ein vierstufiges Verfahren:
In der ersten Stufe des Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne erfolgt zunächst die vertikale
Steuerverteilung des Aufkommens der
Gemeinschaftsteuern in folgender Form:
- Lohn- und veranlagte Einkommensteuer: 42,5 Prozent an den Bund; 42,5 Prozent an die Länder; 15 Prozent an die Gemeinden
- Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge: 44 Prozent an den Bund; 44 Prozent an die Länder; 12 Prozent an die Gemeinden
- Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer: 50 Prozent an den Bund; 50 Prozent an die Länder
- Umsatzsteuer und
Einfuhrumsatzsteuer (2013): 53,4 Prozent an den Bund; 44,6 Prozent an die Länder; 2 Prozent an die Gemeinden
Die aufkommensstärksten
Steuerquellen des deutschen Staates sind hierbei die Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer und
Abgeltungsteuer) und die Umsatzsteuer. Die Steuerarten, die nicht zu den Gemeinschaftsteuern zählen, stehen im Grundsatz
entweder in kompletter Höhe dem Bund (sog.
Bundessteuern; z.B.
Energiesteuer,
Tabaksteuer,
Stromsteuer), den Ländern (sog.
Landessteuern; z.B.
Erbschaftsteuer,
Grunderwerbsteuer) oder den Gemeinden (sog.
Gemeindesteuern; z.B.
Grundsteuer A/B,
Hundesteuer)
zu. Sie unterliegen damit keiner weiteren Steuerverteilung. Die einzige Ausnahme ist die
Gewerbesteuer, welche zwar zu den Gemeindesteuern
zählt, die aber aufgrund der an Bund und Länder abzuführenden
Gewerbesteuerumlage faktisch eine
(heimliche) Gemeinschaftsteuer ist.
In der zweiten Stufe des Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne wird eine horizontale Steuerverteilung vorgenommen. Unter
der horizontalen Steuerverteilung versteht man hierbei die Verteilung des Steueraufkommens der Ländergesamtheit auf die
einzelnen Länder. Dem Grundsatz des örtlichen Aufkommens folgend steht den einzelnen Ländern prinzipiell dasjenige Steueraufkommen
aus der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zu, das von den Finanzbehörden dieser Länder vereinnahmt worden ist. Im Zuge der
sog. Zerlegung wird gleichwohl eine Korrektur vorgenommen. So wird durch die Zerlegung bei der Einkommensteuer in der Näherung
sichergestellt, dass ein Land das Steueraufkommen erhält, dass die Einwohner dieses Landes (innerhalb und außerhalb der Grenzen des
Bundeslandes) gezahlt haben. Durch die Zerlegung bei der Körperschaftsteuer wird das Steueraufkommen auf alle Länder verteilt, in denen
die jeweiligen Unternehmen Betriebsstätten unterhalten.
Eine Ausnahme vom Grundsatz des örtlichen Aufkommens gilt bei der Umsatzsteuer (jeweils inkl. Einfuhrumsatzsteuer). Im Falle der Umsatzsteuer werden in Form sog.
Ergänzungsanteile maximal 25 Prozent des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer an diejenigen Länder verteilt, deren Einnahmen
je Einwohner aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Länderdurchschnitts liegen. Zweck der
Ergänzungsanteile ist es, besagte Einnahmelücke in Teilen zu schließen. Die übrigen mindestens 75 Prozent des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen
werden nach den Einwohnerzahlen auf die einzelnen Länder verteilt.
Die dritte Stufe des Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne ist der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne, d.h. ein
horizontaler Finanzausgleich zwischen finanzstarken Ländern (Geberländer) und finanzschwachen Ländern (Nehmerländer). Der
Länderfinanzausgleich im engeren Sinne zielt hierbei gleichwohl nicht auf eine vollständige Angleichung der Unterschiede im Einnahmeniveau,
sondern nur auf eine teilweise Angleichung ab.
Im Kontext des Länderfinanzausgleichs im engeren Sinne ist zunächst für jedes Land die Finanzkraft je Einwohner zu berechnen
(Finanzkraftmesszahl). Diese ergibt sich aus der Summe der Einnahmen des Landes zuzüglich 64 Prozent der Einnahmen der Gemeinden
dieses Landes. Relevante Einnahmearten sind hierbei v.a. die Steuereinnahmen, d.h. konkret die Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern,
die Einnahmen aus Landessteuern und die Steuereinnahmen der Gemeinden.
Im nächsten Schritt ist die Höhe der
Ausgleichsleistungen zu bestimmen. Grundsätzlich wird dabei davon ausgegangen, dass alle
Länder den gleichen Finanzbedarf je Einwohner haben. Um den besonderen Merkmalen der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg
Rechnung zu tragen, wird indes die Einwohnerzahl der Stadtstaaten für die weiteren Berechnungen fiktiv um 35 Prozent erhöht.
Leicht fiktiv erhöht werden des Weiteren die Einwohnerzahlen der dünn besiedelten Länder Brandenburg (plus 3 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern
(plus 5 Prozent) und Sachsen-Anhalt (plus 2 Prozent).
Die Höhe der
Ausgleichszuweisungen,
die den finanzschwachen Länder zufließen, hängt
davon ab, in welchem Umfang die Finanzkraft je Einwohner des jeweiligen Landes die durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner
unterschreitet. Hierbei wird ein
linear-progressiver Auffüllungstarif genutzt.
Die Höhe der
Ausgleichsbeiträge,
die von finanzstarken Ländern abzuführen sind, hängt
analog hierzu davon ab, wie stark die Finanzkraft je Einwohner des Landes die durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner übersteigt.
Es kommt wiederum ein linear-progressiver Abschöpfungstarif zur Anwendung, welcher symmetrisch zum zuvor benannten
Auffüllungstarif ist.
Die Geberländer im Länderfinanzausgleich im engeren Sinne waren im Jahr 2013 die Länder Baden-Württemberg, Bayern und Hessen
(vorläufige Ergebnisse). Alle übrigen 13 Bundesländer waren 2013 Nehmerländer. Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne belief
sich 2013 auf ein Volumen von ca. 8,46 Mrd. Euro.
Stufe 4 des Länderfinanzausgleichs im weiteren Sinne sind die Bundesergänzungszuweisungen, welche zusätzlich aus Mitteln des
Bundes an leistungsschwache Bundesländer gewährt werden. Bundesergänzungszuweisungen sind nicht an einen bestimmten Verwendungszweck
gebunden. Man unterscheidet hierbei zwischen
allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen einerseits und
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
andererseits. Das gesamte Volumen der Bundesergänzungszuweisungen belief sich im Jahr 2013 auf ca. 10,96 Mrd. Euro (vorläufiges Ergebnis).
Durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sollen die nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne noch verbleibenden
Finanzkraftunterschiede weiter verringert werden. Allgemeine Bundesergänzungszuweisungen fließen an denjenigen Länder, deren
Finanzkraft je Einwohner nach dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne unterhalb von 99,5 Prozent des Durchschnitts liegt. Die Differenz
zu 99,5 Prozent wird durch die allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen zu 77,5 Prozent ausgeglichen.
Durch die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen sollen spezielle Sonderlasten einzelner leistungsschwacher Länder ausgeglichen
werden. Gemäß
Solidarpakt II erhalten die ostdeutschen Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen von 2005 bis 2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen im Volumen von insgesamt ca. 105 Mrd. Euro (jährliches Volumen
siehe Abbildung). Mit den Mitteln sollen v.a. teilungsbedingte Rückstände in der Infrastruktur abgebaut und die unterproportionale
kommunale Finanzkraft ausgeglichen werden.
Ergänzend erhalten die ostdeutschen Länder Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten
durch die strukturelle Arbeitslosigkeit. Kleineren, leistungsschwachen Ländern fließen darüber hinaus Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen
aufgrund der überdurchschnittlich hohen Kosten politischer Führung zu.
Siehe hierzu auch:
- Datenangebot zum Bund-Länder-Finanzausgleich in Deutschland
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Linksammlung zu den Abrechnungen des Länderfinanzausgleichs
Weitere Informationen:
» Art. 107 Grundgesetz
» Finanzausgleichsgesetz (FAG)
» Maßstäbegesetz (MaßstG)
Eventuell für Sie interessant:
|
|
|