Bei der Lohnsteuer (LSt) handelt es sich nicht um eine eigene
Steuer, sondern um eine Erhebungsform der
Einkommensteuer
in Form eines unmittelbaren Abzugs an der Einkommensquelle (d.h. beim Arbeitgeber). Die Lohnsteuer wird auf
die laufenden Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit angewendet. Hinsichtlich Höhe, Maßstab und Durchführung wird die Lohnsteuer
größtenteils losgelöst von der Einkommensteuer erhoben. Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs wird die Lohnsteuer indes wieder
an die Einkommensteuer angeglichen.
Die Lohnsteuer lässt sich als Vorauszahlung der Jahreseinkommensteuer eines Arbeitnehmers verstehen, wobei selbige vom Arbeitgeber
im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung zu berechnen, einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen ist. Die Vorauszahlungen
werden auf die endgültige Jahreseinkommensteuerschuld angerechnet.
Die Lohnsteuerpflicht gilt unbeschränkt für Einkünfte von Arbeitnehmern aus unselbstständiger Arbeit, wenn die Arbeitnehmer im Inland
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Eine beschränkte Lohnsteuerpflicht gilt für Arbeiternehmer, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber entweder im Inland als Arbeitnehmer tätig sind oder ihre ausländische
Tätigkeit im Inland verwertet wird.
Wichtige Rechtsgrundlagen im Kontext der Lohnsteuer sind das Einkommensteuergesetz, die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung,
die Lohnsteuerrichtlinien und die Lohnsteuertabellen.