Nach dem gemilderten Niederstwertprinzip besteht bei zwei möglichen Wertansätzen für einen Vermögensgegenstand zum Bilanzstichtag ein Wahlrecht entweder außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abzuschreiben oder den alten Wert beizubehalten.
Lediglich bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen besteht ein Abschreibungsgebot.
Das gemilderte Niederstwertprinzip findet für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung.