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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Notbewilligung

Der Begriff der Notbewilligung bezeichnet auf Bundes- und Landesebene die vom Finanzminister und auf kommunaler Ebene die vom Kämmerer (oder falls ein solcher nicht bestellt ist: vom Bürgermeister/Landrat) zu bewilligende Tätigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Kameralistik) bzw. über- und außerplanmäßigen Aufwendungen sowie über- und außerplanmäßigen Auszahlungen (Doppik). Notbewilligungen sind nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs zulässig.

Als nicht unabweisbar gilt ein Bedarf hierbei v.a. dann, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. eine Nachtragshaushaltssatzung (Kommunen) rechtzeitig herbeigeführt oder der Bedarf bis zum Haushaltsgesetz bzw. bis zur Haushaltssatzung des nächsten Haushaltsjahrs zurückgestellt werden kann. In diesem Fall sind Notbewilligungen folglich unzulässig.

Die Genehmigung der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Rat) für die betreffende Notbewilligung ist nachträglich einzuholen. Das nordrhein-westfälische Kommunalhaushaltsrecht schreibt ferner z.B. vor, dass über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die von erheblichem Umfang sind, einer vorherigen Zustimmung des Rates/Kreistags bedürfen.

Der wesentliche Grund für die engen Restriktionen hinsichtlich der Zulässigkeit von Notbewilligungen besteht hierbei darin, dass Notbewilligungen das Budgetrecht der Volksvertretung durchbrechen.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger