Als Notbewilligungsrecht bezeichnet man auf Bundes- und Landesebene das Recht des Finanzministers sowie auf kommunaler Ebene das Recht des
Kämmerers
(oder falls kein solcher bestellt ist: des Bürgermeisters/Landrats),
Notbewilligungen
zu erteilen. Mit dem Notbewilligungsrecht geht das Recht einher,
in den für Notbewilligungen vorgesehenen Fällen das parlamentarische
Budgetrecht zu durchbrechen.