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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Objektsteuern

Objektsteuern: Grundsteuer, Gewerbesteuer Unter Objektsteuern versteht man Steuern, die auf das Eigentum an bestimmten Besteuerungsobjekten bzw. Vermögensgegenständen erhoben werden. Objektsteuern werden auch als Real- oder Sachsteuern bezeichnet. Sie werden bei denjenigen Akteuren erhoben, denen die Vermögensgegenstände zuzurechnen sind, wobei die Leistungsfähigkeit dieser Personen, anders als z.B. bei der Einkommensteuer, unbeachtet bleibt.

Objektsteuern in Deutschland sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Im Fall der Gewerbesteuer ist das Eigentum an einem Gewerbebetrieb das Besteuerungsobjekt. Im Fall der Grundsteuer ist demgegenüber das Eigentum an Grundstücken (inkl. deren Bebauung) das Besteuerungsobjekt. Bei der Grundsteuer ist zu unterscheiden zwischen der Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Grundstücke) und der Grundsteuer B (alle übrigen bebauten und bebaubaren Grundstücke).

Die Objektsteuern gehören zu den bedeutendsten Einnahmequellen zahlreicher Kommunen.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Linksammlung zu wichtigen Finanzstatistiken
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger