Inhaltlich fordert der Öffentlichkeitsgrundsatz, dass die Kontrolle des
Haushaltes
durch die Bürger möglich sein soll. D.h. der Bürger muss in die Lage versetzt werden, sich selbst ein Bild von der Finanzsituation
der betreffenden
Gebietskörperschaft zu machen. So sind der Haushalt sowie der Rechnungsabschluss zu veröffentlichen. In Zeiten
des Internets geschieht dies im Optimalfall online (z.B. als PDF-Datei).
Der Öffentlichkeitsgrundsatz fordert ferner, dass die Entscheidungen der Haushaltsplanung gegenüber der Bürgerschaft transparent gemacht
werden. So sind z.B. Haushaltsberatungen in der Volksvertretung (Bundestag, Landtag, Kreistag, Gemeinderat etc.) grundsätzlich in
öffentlicher Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des
Haushaltsausschusses sind zumindest partiell öffentlich.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Einschränkungen ergeben sich insb. aus Geheimhaltungsgründen
(z.B. für die Geheimdienste oder für den sog.
Reptilienfonds des Bundeskanzleramts).