Unter dem Grundsatz der qualitativen Spezialität (auch: Grundsatz der sachlichen Bindung/Spezialität)
versteht man einen
Haushaltsgrundsatz,
nach welchem
Haushaltsansätze lediglich für den im
Haushaltsplan festgelegten
Zweck verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der qualitativen Spezialität ist die
Deckungsfähigkeit.
Der Grundsatz der qualitativen Spezialität hat prinzipiell sowohl in der Doppik
als auch in der Kameralistik Gültigkeit.