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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Qualitative Spezialität

Unter dem Grundsatz der qualitativen Spezialität (auch: Grundsatz der sachlichen Bindung/Spezialität) versteht man einen Haushaltsgrundsatz, nach welchem Haushaltsansätze lediglich für den im Haushaltsplan festgelegten Zweck verwendet werden dürfen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der qualitativen Spezialität ist die Deckungsfähigkeit. Der Grundsatz der qualitativen Spezialität hat prinzipiell sowohl in der Doppik als auch in der Kameralistik Gültigkeit.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger