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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Quantitative Spezialität

Der Grundsatz der quantitativen Spezialität (auch: Grundsatz der quantitativen Bindung) ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass Haushaltsmittel nur in dem Umfang verausgabt werden dürfen, in welchem sie auch im Haushaltsplan veranschlagt worden sind.

Haushaltsüberschreitungen sind dem Grundsatz der quantitativen Spezialität zufolge nur möglich, wenn die jeweilige Volksvertretung (z.B. Bundestag, Landtag, Gemeinderat) oder eine dazu ermächtigte Einheit der Exekutive selbige genehmigt. Im Falle von voluminösen Haushaltsüberschreitungen ist ein Nachtragshaushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. eine Nachtragshaushaltssatzung (Kommunen) inkl. Nachtragshaushaltsplan von der Volksvertretung zu beschließen, um dem Grundsatz der quantitativen Spezialität Rechnung zu tragen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger