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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Raumordnerische/ordnungspolitische Funktion (kommunaler Finanzausgleich)

Bei der raumordnerischen (ordnungspolitischen) Funktion handelt es sich um eine Funktion des kommunalen Finanzausgleichs.

Dem kommunalen Finanzausgleich wird eine raumordnerische Funktion beigemessen, weil mit der horizontalen Verteilung der Mittel (aktiv) landesplanerische Ziele realisiert werden. Raumordnerische Gesichtspunkte können z.B. durch die Einbeziehung etwaiger zentralörtlicher Funktionen der Gemeinden in Abhängigkeit ihrer Größe sowie über besondere Zuweisungen berücksichtigt werden. Zentralörtliche Funktionen von einzelnen Städten und Gemeinden etc. können bei der Verteilung der Finanzausgleichsmasse besonders berücksichtigt werden.

Zuweilen wird die raumordnerische Funktion zu einer ordnungspolitischen Funktion ausgebaut. Nach ihr werden mit dem kommunalen Finanzausgleich Ziele durchgesetzt, die aus landespolitischer Sicht (Landesinteressen) als politisch erstrebenswert angesehen werden und über rein raumordnerische Aspekte zuweilen hinausgehen. So können bestimmte Maßnahmen oder Projekte (z.B. Kurbäder, Krankenhäuser, Straßenbau) gesondert und zielgerichtet aus der Finanzausgleichsmasse bedacht werden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Linksammlung zu Informationsseiten zum Thema "Kommunaler Finanzausgleich"
- Aufsätze zum Thema "Kommunaler Finanzausgleich"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger