Die vorläufigen Rechnungen der einzelnen Organe und Einrichtungen der EU werden dem Europäischen Rechnungshof vorgelegt, der daraufhin seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen
abgeben kann. Die endgültigen Rechnungen werden von jedem Organ und jeder Einrichtung jeweils in eigener Verantwortung aufgestellt und dem
Rechnungsführer der Europäischen Kommission
sowie dem Europäischen Rechnungshof übermittelt. Hierauf aufbauend werden die endgültigen konsolidierten Rechnungen erstellt. Die endgültigen konsolidierten Rechnungen werden
von der Europäischen Kommission gebilligt und dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Rechnungshof zugeleitet. Die endgültigen konsolidierten Rechnungen
werden zusammen mit der vom Europäischen Rechnungshof abgegebenen Zuverlässigkeitserklärung im Amtsblatt der EU veröffentlicht.