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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rechnungsführer (EU)

Der Rechnungsführung bezeichnet im Kontext der Haushaltswirtschaft der Europäischen Union (EU) einen Finanzakteur. Ein Rechnungsführer wird von jedem Organ der EU benannt. Aufgaben des Rechnungsführers sind:
- Rechnungsführung
- Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans
- Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und ggf. Validierung der vom
  Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von
  Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen
- Erstellung und Vorlage der Rechnungen
- Kassenführung
- Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der
  Einziehung der festgestellten Forderungen

Für die Annahme bestimmter Einnahmen und für Zahlungen in geringer Höhe können seitens des Rechnungsführers Zahlstellen eingerichtet werden.

Gemäß dem Grundsatz der Aufgabentrennung sind die Aufgaben der Rechnungsführung und die Aufgaben der Anweisungsbefugnis prinzipiell nicht miteinander vereinbar.

Siehe auch:
- EU-Haushaltsuhr
- Haushaltsrecht der Europäischen Union (EU)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger