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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rechtssatz

Als Rechtssatz (auch: Rechtsnorm, Rechtsvorschrift) bezeichnet man jede generelle, abstrakte und verbindliche Regelung, die eine Rechtsfolge an einen Tatbestand knüpft. Unter einem Tatbestand versteht man abstrakt diejenigen Bedingungen, die im betreffenden Fall erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Die Rechtsfolge beschreibt die rechtlichen Konsequenzen, die das Vorliegen des Tatbestands hat. So besagt z.B. § 823 BGB, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt (Tatbestand), diesem zum Schadensersatz verpflichtet ist (Rechtsfolge).

Je nach Begriffsauslegung fallen unter die Rechtssätze entweder nur Regelungen mit Außenwirkung (Rechtssätze im engeren Sinne) oder sowohl Regelungen mit als auch Regelungen ohne Außenwirkung (Rechtssätze im weiteren Sinne). Rechtssätze mit Außenwirkung sind in Deutschland beispielsweise das Grundgesetz, die förmlichen Bundes- und Landesgesetze, die Rechtsverordnungen und die kommunalen Satzungen. Rechtssätze ohne Außenwirkung sind z.B. die Verwaltungsvorschriften. Verwaltungsvorschriften entfalten im Regelfall nur eine verwaltungsinterne Rechtswirkung (Innenrecht der Verwaltung). Gegenstand von Verwaltungsvorschriften ist typischerweise die Auslegung der förmlichen Gesetze.

Die verschiedenen Rechtssätze können im Rechtssystem einen unterschiedlichen hierarchischen Rang haben. So steht das Grundgesetz über den einfachen Gesetzen und die einfachen Gesetze über den Rechtsverordnungen. Darüber hinaus gilt, dass das Recht der höheren Ebene im Regelfall über dem Recht der unteren Ebene steht. So steht das EU-Recht zumeist über dem Bundesrecht. Das Bundesrecht steht wiederum über dem Landesrecht (Ausnahme: Abweichungsgesetzgebung). Ferner steht das Landesrecht über dem kommunalen Recht (kommunale Satzungen). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gemäß Artikel 25 Grundgesetz ein Teil des Bundesrechts. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner der Bundesrepublik Deutschland.

Geschaffen werden Rechtssätze vor allem in einem fest definierten Verfahren von den Parlamenten (Legislative). Falls die Verwaltung (Exekutive) dazu per Parlamentsgesetz ermächtigt ist, kann die Verwaltung ebenfalls Rechtssätze erlassen (z.B. Rechtsverordnungen). Bei den von kommunalen Vertretungskörperschaften (z.B. Kreistag, Rat) erlassenen Satzungen handelt es sich ebenfalls um exekutive Rechtssätze, da die kommunale Vertretungskörperschaft formell Bestandteil der Exekutive und nicht Bestandteil der Legislative ist. Ferner schafft die Judikative (z.B. Verfassungsgericht, Finanzgericht, Verwaltungsgericht) faktisch Rechtssätze, indem sie die bestehenden Rechtssätze interpretiert und auslegt. Des Weiteren können Rechtssätze auch aus dem Gewohnheitsrecht herrühren.

Siehe auch:
- Links zu Gerichten (v.a. Verfassungsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte)
- Links zum Haushaltsrecht
- Links zum Abgabenrecht
- Links zu Finanzausgleichsgesetzen
- Links zu weiteren Rechtsnormen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger