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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Rechtsverordnung

Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren, sondern durch die Regierung bzw. den jeweiligen Minister erlassen worden sind. Der Erlass von Rechtsverordnungen bedarf stets einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung, in welcher Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung klar bestimmt sein müssen. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen nach Art. 80 Abs. 2 GG, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

Die Rechtsverordnungen sind im Stufenbau der Rechtsordnung dem EU-Gemeinschaftsrecht, dem Grundgesetz und den einfachen Gesetzen untergeordnet.

Beispiel: Steuerrechtsverordnungen.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Haushaltsrecht
- Linksammlung zum Abgabenrecht
- Linksammlung zu weiteren Rechtsnormen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger