Beim Grundsatz der sachlichen Spezialität (auch: Grundsatz der sachlichen Bindung, Grundsatz der qualitativen Spezialität) handelt es sich um einen
Haushaltsgrundsatz, welcher besagt, dass
Haushaltsansätze nur für den im
Haushaltsplan vorgesehenen
Verwendungszweck eingesetzt werden dürfen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der sachlichen Spezialität stellt die
Deckungsfähigkeit dar.
Der Grundsatz der sachlichen Spezialität ist sowohl in der Doppik
als auch in der Kameralistik von Bedeutung.