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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Schuldenbewertung

Die Schulden einer öffentlichen Gebietskörperschaft sind analog zur kaufmännischen Regelung in §253 Abs.1 HGB zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Für die Bewertung von Schulden gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze.

Hinsichtlich der Folgebewertung von Schulden gilt das Höchstwertprinzip.

Siehe hierzu auch:
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum