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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
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Schuldenbewertung
Die
Schulden
einer
öffentlichen Gebietskörperschaft
sind analog zur kaufmännischen Regelung in §253 Abs.1
HGB
zu ihrem
Erfüllungsbetrag
anzusetzen. Für die
Bewertung
von Schulden gelten die
allgemeinen Bewertungsgrundsätze
.
Hinsichtlich der Folgebewertung von Schulden gilt das
Höchstwertprinzip
.
Siehe hierzu auch:
-
Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
-
Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
-
Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
-
Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
-
Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
-
Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
© Andreas Burth, Marc Gnädinger |
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