Bei der Schweizer Schuldenbremse handelt es sich um eine in Art. 126 Abs. 2 Bundesverfassung sowie im
Finanzhaushaltsgesetz manifestierte Regelung, die 2003 in Kraft getreten ist und die
Schulden des Bundes betragsmäßig/nominell stabilisieren soll, was wiederum bei wachsender Wirtschaftsleistung zu einer Abnahme des
Schuldenstandes im Verhältnis zum
BIP führt.
Im Kern schreibt die Schuldenbremsenregelung vor, dass die
Ausgaben über einen Konjunkturzyklus die
Einnahmen nicht übersteigen dürfen. Die Höhe der zulässigen Ausgaben (sog. Ausgabenplafond) bestimmt sich aus dem Produkt der geschätzten Einnahmen und dem Konjunkturfaktor. Der Konjunkturfaktor ist eine Variable, deren Höhe von der konjunkturellen Lage abhängt. Der Ausgabenplafond führt dazu, dass der Bund in guten konjunkturellen Zeiten
Überschüsse erwirtschaftet, während in konjunkturell schlechten Zeiten
Defizite ermöglicht werden.
Wird der Ausgabenplafond über- oder unterschritten, so wird der Betrag der Über- bzw. Unterschreitung dem sog.
Ausgleichskonto belastet bzw. gutgeschrieben.
Ergänzend zur obigen Regelung ist 2009 eine zusätzliche Vorschrift in die Schuldenbremse integriert worden, die den zuvor ausgenommenen außerordentlichen Haushalt ebenfalls der Schuldenbremse unterwirft. Konkret schreibt die Ergänzungsregelung vor, dass Defizite im ordentlichen Haushalt mittelfristig (sechs Jahre) über den ordentlichen Haushalt ausgeglichen werden müssen. Zentrales
Steuerungsinstrument der Ergänzungsregelung ist das sog.
Amortisationskonto, dem die außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gutgeschrieben bzw. belastet werden.