Als schuldenfrei gilt eine
Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) dann, wenn sie keinerlei
Schulden ausweist.
Abhängig vom Rechnungsstil
(Kameralistik vs.
Doppik) und abhängig von der Begriffsauslegung (faktische vs. rechnerische Schuldenfreiheit)
unterscheiden sich die einzelnen Definitionen von Schuldenfreiheit jedoch. Ebenso ist
zu berücksichtigen, ob nur der Kernhaushalt oder der gesamte Konzern (Kernhaushalt und
Auslagerungen) betrachtet werden.
Im kameralen Sinne gilt eine Gebietskörperschaft als faktisch schuldenfrei, wenn sie im Kernhaushalt
Geldschulden in Höhe von 0,00 Euro ausweist.
Eine strengere Definition der faktischen Schuldenfreiheit schließt zusätzlich zum Kernhaushalt auch noch die Schulden der
Auslagerungen (z.B. Beteiligungsgesellschaften,
Eigenbetriebe) mit ein.
Rechnerische Schuldenfreiheit im kameralen Sinne liegt vor, wenn die Geldschulden einer Gebietskörperschaft
geringer sind als die
kamerale Rücklage.
Die rechnerische Schuldenfreiheit wird i.d.R. am Kernhaushalt festgemacht.
Auslagerungen können prinzipiell aber ebenso Eingang in die Definition finden.
Im doppischen Sinne kann von faktischer Schuldenfreiheit gesprochen werden, wenn eine Gebietskörperschaft
im Kernhaushalt keinen Bestand an Krediten und Kassenkrediten ausweist und gleichzeitig das
Finanzvermögen
größer ist als die Summe der in der
Bilanz ausgewiesenen
Verbindlichkeiten und
Rückstellungen. Es ist grundsätzlich
möglich auch hier die Auslagerungen mit einzubeziehen. Das Finanzvermögen sowie die Verbindlichkeiten und Rückstellungen von
Kernverwaltung und Auslagerungen (d.h. für den gesamten
Konzern Gebietskörperschaft) werden in
konsolidierter Form in der
Gesamt-/Konzernbilanz berichtet.
Eine Gebietskörperschaft gilt im doppischen Sinne als rechnerisch schuldenfrei, wenn das in
der Bilanz ausgewiesene, kurzfristig
realisierbare Vermögen größer ist als die Summe aus
Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Hierbei können durchaus noch (Rest-)Kreditbestände vorliegen. Die Definition
kann sich grundsätzlich entweder isoliert am Kernhaushalt oder am gesamten Konzern (Kernhaushalt und Auslagerungen)
festmachen.
Die Definition der faktischen Schuldenfreiheit ist im Allgemeinen strenger als die Definition
der rechnerischen Schuldenfreiheit. Ebenso ist die doppische Definition im Regelfall strenger als
die kamerale Definition. Werden Auslagerungen mit einbezogen wird die Definition ebenfalls strenger als bei alleiniger
Betrachtung des Kernhaushalts.