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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Schuldenfreiheit

Als schuldenfrei gilt eine Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) dann, wenn sie keinerlei Schulden ausweist. Abhängig vom Rechnungsstil (Kameralistik vs. Doppik) und abhängig von der Begriffsauslegung (faktische vs. rechnerische Schuldenfreiheit) unterscheiden sich die einzelnen Definitionen von Schuldenfreiheit jedoch. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob nur der Kernhaushalt oder der gesamte Konzern (Kernhaushalt und Auslagerungen) betrachtet werden.

Schuldenfreiheit: Doppik, Kameralistik

Im kameralen Sinne gilt eine Gebietskörperschaft als faktisch schuldenfrei, wenn sie im Kernhaushalt Geldschulden in Höhe von 0,00 Euro ausweist. Eine strengere Definition der faktischen Schuldenfreiheit schließt zusätzlich zum Kernhaushalt auch noch die Schulden der Auslagerungen (z.B. Beteiligungsgesellschaften, Eigenbetriebe) mit ein.

Rechnerische Schuldenfreiheit im kameralen Sinne liegt vor, wenn die Geldschulden einer Gebietskörperschaft geringer sind als die kamerale Rücklage. Die rechnerische Schuldenfreiheit wird i.d.R. am Kernhaushalt festgemacht. Auslagerungen können prinzipiell aber ebenso Eingang in die Definition finden.

Im doppischen Sinne kann von faktischer Schuldenfreiheit gesprochen werden, wenn eine Gebietskörperschaft im Kernhaushalt keinen Bestand an Krediten und Kassenkrediten ausweist und gleichzeitig das Finanzvermögen größer ist als die Summe der in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Es ist grundsätzlich möglich auch hier die Auslagerungen mit einzubeziehen. Das Finanzvermögen sowie die Verbindlichkeiten und Rückstellungen von Kernverwaltung und Auslagerungen (d.h. für den gesamten Konzern Gebietskörperschaft) werden in konsolidierter Form in der Gesamt-/Konzernbilanz berichtet.

Eine Gebietskörperschaft gilt im doppischen Sinne als rechnerisch schuldenfrei, wenn das in der Bilanz ausgewiesene, kurzfristig realisierbare Vermögen größer ist als die Summe aus Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Hierbei können durchaus noch (Rest-)Kreditbestände vorliegen. Die Definition kann sich grundsätzlich entweder isoliert am Kernhaushalt oder am gesamten Konzern (Kernhaushalt und Auslagerungen) festmachen.

Die Definition der faktischen Schuldenfreiheit ist im Allgemeinen strenger als die Definition der rechnerischen Schuldenfreiheit. Ebenso ist die doppische Definition im Regelfall strenger als die kamerale Definition. Werden Auslagerungen mit einbezogen wird die Definition ebenfalls strenger als bei alleiniger Betrachtung des Kernhaushalts.

Siehe hierzu auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Schuldenuhren zu den Staatsschulden der EU-Mitgliedsstaaten
- Schuldenuhr zur Staatsverschuldung der USA
- Blog-Einträge zum Thema "Schuldenfreie Kommunen"
- Blog-Einträge zum Thema "Nachhaltigkeitssatzungen & kommunale Schuldenbremsen"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Artikel zum Thema "Haushaltskonsolidierung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Sparen | Haushaltskonsolidierung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"


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