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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Solidaritätszuschlag (SolZ)

Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Bundessteuer, welche als Annexsteuer (Zuschlag) zur Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer erhoben wird. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht allein dem Bund zu. Der Solidaritätszuschlag wurde eingeführt, um die Kosten der Deutschen Einheit zu finanzieren.

Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist die geschuldete Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage erhoben. Der gezahlte Solidaritätszuschlag ist nicht als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der Solidaritätszuschlag wird erhoben, sobald die monatliche Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI über 81 Euro und in der Lohnsteuerklasse III über 162 Euro beträgt. Im Kontext der jährlichen Einkommensteuer liegen die Grenzen der Bemessungsgrundlage bei 972 Euro pro Jahr (Einzelveranlagung) bzw. 1.944 Euro pro Jahr (Zusammenveranlagung).

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Aufkommen der Bundessteuern in den Jahren 2014 und 2015 (Blog-Eintrag vom 5.5.2016)
- Zeitliche Entwicklung der Einnahmen des Bundes aus Bundessteuern von 2002 bis 2014
  (Blog-Eintrag vom 24.10.2015)




Weitere Informationen:
» Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger