Der Solidaritätszuschlag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz, deren Aufkommen dem Bund zusteht. Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erhoben.
Er wird daher auch als sog. Ergänzungsabgabe bezeichnet