Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags ist die geschuldete Einkommensteuer, Kapitalertragsteuer bzw. Körperschaftsteuer.
Der Solidaritätszuschlag wird in Höhe von 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage erhoben. Der gezahlte Solidaritätszuschlag ist nicht
als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Der Solidaritätszuschlag wird erhoben, sobald die monatliche
Lohnsteuer in den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI über 81 Euro
und in der Lohnsteuerklasse III über 162 Euro beträgt. Im Kontext der jährlichen Einkommensteuer liegen die Grenzen
der Bemessungsgrundlage bei 972 Euro pro Jahr (Einzelveranlagung) bzw. 1.944 Euro pro Jahr (Zusammenveranlagung).