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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Sonderrücklage
In der Doppik handelt sich es bei der Sonderrücklage allgemein um denjenigen Teil des
Eigenkapitals,
der an einen bestimmten Zweck gebunden ist.
In der Kameralistik sind Sonderrücklagen spezielle Rücklagen, deren Bildung nur für besondere Zwecke des Verwaltungshaushalts zulässig ist, welche nicht von der allgemeinen Rücklage abgedeckt werden.
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