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Sonderrücklage
In der
Doppik
handelt sich es bei der Sonderrücklage allgemein um denjenigen Teil des
Eigenkapitals
, der an einen bestimmten
Zweck gebunden
ist.
In der
Kameralistik
sind Sonderrücklagen spezielle
Rücklagen
, deren Bildung nur für besondere Zwecke des
Verwaltungshaushalts
zulässig ist, welche nicht von der
allgemeinen Rücklage
abgedeckt werden.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
-
Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
-
Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
© Andreas Burth, Marc Gnädinger