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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Sonderrücklage

In der Doppik handelt sich es bei der Sonderrücklage allgemein um denjenigen Teil des Eigenkapitals, der an einen bestimmten Zweck gebunden ist.

In der Kameralistik sind Sonderrücklagen spezielle Rücklagen, deren Bildung nur für besondere Zwecke des Verwaltungshaushalts zulässig ist, welche nicht von der allgemeinen Rücklage abgedeckt werden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger