Der Staatsüberschuss nach Maastricht-Vertrag ist der positive
Finanzierungssaldo aus den
Einnahmen und
Ausgaben eines Gesamtstaats (Bund, Bundesländer, Kommunen, Sozialversicherungen).
Gemäß
Maastricht-Vertrag
dürfen die EU-Mitglieder - bzw. insb. die Mitglieder des Euroraums - keine Defizite von mehr als 3% des BIP ausweisen.
Anzumerken ist, dass das Staatsdefizit bzw. der Staatsüberschuss nach Maastricht-Vertrag einerseits und der
Maastricht-Schuldenstand (welcher 60% des BIP nicht überschreiten soll) andererseits
nicht identisch abgegrenzt sind. Es gibt demnach z.B. Vorgänge, die zwar den Maastricht-Schuldenstand verändern, jedoch das Maastricht-Staatsdefizit bzw. den Maastricht-Staatsüberschuss
unbeeinflusst lassen. Zur Überleitungsrechnung vom Maastricht-Staatsdefizit/-Staatsüberschuss zu den Veränderungen im Maastricht-Schuldenstand sei auf nachfolgenden Link verwiesen:
- Überleitungsrechnung: Defizit/Überschuss vs. Schuldenstandsveränderung