Als Subsidiaritätsklausel bezeichnet man eine in den Kommunalverfassungen der Flächenländer manifestierte Vorschrift,
die besagt, dass
Kredite von Kommunen nur aufgenommen werden dürfen, wenn eine andere
Finanzierung nicht möglich bzw.
wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. So müssen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, soweit die sonstigen
Finanzmittel nicht ausreichen, zunächst Finanzmittel aus
Gebühren,
Beiträgen und
Steuern beschaffen. Kredite dürfen damit nur "subsidiär" aufgenommen werden, wenn die übrigen Finanzierungsquellen zur Deckung der
Ausgaben nicht ausreichend sind.