Eine Titelverwechslung liegt vor, wenn eine Zahlung nicht auf demjenigen Titel gebucht worden ist, auf dem sie gemäß
Zweckbestimmung hätte gebucht werden müssen. Liegt eine Titelverwechslung vor, muss der
Titelverwalter unverzüglich eine Umbuchung anordnen. Umbuchungen bei Titelverwechslungen sind i.d.R. bis zum Abschluss der Bücher möglich. In den Ausnahmefällen, in denen Umbuchungen auch nach Abschluss der Bücher noch zulässig sind, sind die Buchung bei den
vermischten Einnahmen bzw.
Ausgaben vorzunehmen, sofern der neue
Haushaltsplan keinen entsprechenden
Titel enthält.