Als Treuhandvermögen bezeichnet man übertragene
Vermögenswerte, die eine
Gebietskörperschaft
kraft Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft für andere bzw. zugunsten anderer verwaltet. Das Treuhandvermögen
steht - im Gegensatz zum
Sondervermögen -
nicht im zivilrechtlichen Eigentum der Gebietskörperschaft. Für
bedeutende Treuhandvermögen werden i.d.R. gesonderte
Haushaltspläne aufgestellt und
Sonderrechnungen
geführt. Unbedeutende Treuhandvermögen werden i.d.R. im Haushaltsplan der Gebietskörperschaft nachgewiesen.