Die Überschuldung bezeichnet den Zustand, dass das gesamte
Vermögen
eines Schuldners die Summe seiner ausstehenden
Schulden nicht mehr deckt.
Eine Gebietskörperschaft
gilt entsprechend formell als überschuldet, wenn das gesamte in der
Bilanz ausgewiesene
Vermögen kleiner ist, als das Fremdkapital.
Das Eigenkapital ist in diesem Falle negativ und
wird als "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag"
auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen.