Diese Logik leitet sich aus dem in der Kameralistik für Kommunen abgeleiteten Gebot zum
Haushaltsausgleich ab. Nach diesem sind die Einnahmen und die Ausgaben zwingend
jeweils im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt auszugleichen.
Das geschieht im Idealfall durch eine Zuführung vom Verwaltungshaushalt
an den Vermögenshaushalt und eine Zuführung vom Vermögenshaushalt an die allgemeine Rücklage.
Die Gemeinde soll mehr Einnahmen als Ausgaben im Verwaltungshaushalt erwirtschaften.
Dieser Überschuss wird dann dem Vermögenshaushalt zugeführt. Diese Zuführungsrate
vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, das dadurch die
Kreditbeschaffungskosten und die
ordentliche Kredittilgung geleistet werden kann (Mindestzuführung). Die
Mehreinnahmen (Überschuss) des Vermögenshaushalts werden der allgemeinen Rücklage zugeführt.