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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Umsatzsteuer (USt)

Bei der Umsatzsteuer (USt) (auch als Mehrwertsteuer (MwSt) bezeichnet) handelt es sich um eine Gemeinschaftsteuer, deren Steuergegenstand der von einem Verkäufer getätigte Umsatz durch den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt ist. Die Umsatzsteuer ist eine der wichtigsten Einnahme- bzw. Ertragsquellen des deutschen Staates.

Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt im Regelfall 19 Prozent. Einige ausgewählte Waren (insb. Lebensmittel und Waren des Grundbedarfs) unterliegen einem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Bemessungsgrundlage ist i.d.R. das Entgelt. In einigen Fällen fungiert die Höhe der Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten als sog. Mindestbemessungsgrundlage.

Durch die Umsatzsteuer sollen wirtschaftlich die Endverbraucher belastet werden. Aus erhebungstechnischen Gründen ist die Steuer indes nicht vom Endverbraucher, sondern von den Unternehmen abzuführen (indirekte Steuer). Die Unternehmen holen sich die Umsatzsteuer von ihren Kunden (andere Unternehmen oder Endverbraucher), indem sie die Umsatzsteuer auf den Nettopreis ihrer Produkte aufschlagen. Um eine Mehrfachbelastung durch die Umsatzsteuer in einer aus mehreren Wertschöpfungsstufen bestehenden Wertschöpfungskette zu verhindern, existiert das Konstrukt der Vorsteuer. So haben Unternehmen die Möglichkeit, die von ihnen abzuführende Umsatzsteuer zu mindern, indem sie die ihnen im Rahmen von eingekauften Waren und Dienstleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. Aus Sicht eines einzelnen Unternehmens (als ein Glied der Wertschöpfungskette) führt die Vorsteuer dazu, dass nur der von diesem Unternehmen geschaffene Mehrwert der Umsatzsteuer unterliegt (welche es wiederum seinen Kunden zusätzlich in Rechnung stellt). Endverbraucher haben die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs nicht, was im Ergebnis dazu führt, dass die Endverbraucher die Steuerlast wirtschaftlich zu tragen haben.

Bei der Umsatzsteuer sind mehrmals unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (monatlich oder quartalsweise) und Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten. Steuerschuldner ist i.d.R. der leistende Unternehmer.

Die Umsatzsteuer fällt beim Verbrauch oder Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) an. Auf die Einfuhr von Waren aus sog. Drittländern wird sie in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Das Steueraufkommen aus der Umsatzsteuer steht anteilig Bund, Ländern und Gemeinden zu. Die Umsatzsteuerverteilung ist ein Teil des Bund-Länder-Finanzausgleichs. 2013 erhielten der Bund rund 53,4 Prozent, die Länder rund 44,6 Prozent und die Gemeinden rund 2 Prozent des Aufkommens. Die Umsatzsteuer ist die einzige Gemeinschaftsteuer, deren Aufkommen unter den Ländern nicht nach dem Prinzip des örtlichen Aufkommens verteilt wird. Bei der Umsatzsteuer werden in Form sog. Ergänzungsanteile 25 Prozent des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen an diejenigen Länder verteilt, deren Pro-Kopf-Einnahmen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und den Landessteuern unterhalb des Durchschnitts der Länder liegen. Ziel der Ergänzungsanteile ist es demnach, diese Einnahmelücke in Teilen zu schließen. Die übrigen 75 Prozent des Länderanteils am Umsatzsteueraufkommen werden nach der Einwohnerzahl auf die Länder verteilt.

Siehe auch:
- Umsatzsteuer-Statistik
- Steueruhr Deutschlands
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Umsatzsteuergesetz (UStG)
» Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)


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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger