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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Umstände, außergewöhnliche

Als außergewöhnliche Umstände bezeichnet man im Kontext des Europäischen Fiskalpakts einen Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zum Ausgleich des gesamtstaatlichen Haushalts. Außergewöhnliche Umstände sind definiert als Ereignisse, die nicht von der Vertragspartei kontrolliert werden können und die Lage der öffentlichen Finanzen stark (negativ) beeinflussen. Zu den außergewöhnlichen Umständen werden ferner erhebliche konjunkturelle Abschwünge im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts gerechnet.

Siehe hierzu auch:
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Schuldenuhren der EU-Mitgliedsstaaten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger