Als außergewöhnliche Umstände bezeichnet man im Kontext des
Europäischen Fiskalpakts einen Ausnahmetatbestand von der Verpflichtung zum
Ausgleich des gesamtstaatlichen
Haushalts. Außergewöhnliche Umstände sind definiert als Ereignisse, die nicht von der Vertragspartei kontrolliert werden können und die Lage der öffentlichen Finanzen stark (negativ) beeinflussen. Zu den außergewöhnlichen Umständen werden ferner erhebliche konjunkturelle Abschwünge im Sinne des geänderten Stabilitäts- und Wachstumspakts gerechnet.