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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Unabweisbarkeit

Unabweisbarkeit liegt vor, wenn Ausgaben (Kameralistik) bzw. Auszahlungen und Aufwendungen (Doppik) aus rechtlichen, vertraglichen oder anderen Gründen geleistet werden müssen und zeitlich nicht aufgeschoben werden können.

Unabweisbarkeit ist eine Voraussetzung für die Leistung von Ausgaben bzw. Aufwendungen und Auszahlungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung.

Das Vorliegen von sachlicher und zeitlicher Unabweisbarkeit ist ferner zwingende Voraussetzung für die Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben (Kameralistik) bzw. über- und außerplanmäßigen Auszahlungen sowie über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Doppik) im Kontext von Notbewilligungen. Unabweisbarkeit liegt hierbei bei einem Bedarf insb. dann nicht vor, wenn nach Lage des Einzelfalls eine Nachtragshaushaltssatzung (Kommunen) bzw. ein Nachtragshaushaltsgesetz (Bund, Länder) rechtzeitig herbeigeführt oder der Bedarf bis zur Haushaltssatzung bzw. bis zum Haushaltsgesetz des nächsten Haushaltsjahrs zurückgestellt werden kann.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger