Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » U » Unternehmen, öffentliche

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Unternehmen, öffentliche

Unter öffentlichen Unternehmen werden Unternehmen verstanden, die ganz oder teilweise im Eigentum einer öffentlichen Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Kommunen) stehen. Öffentliche Unternehmen erbringen öffentliche Aufgaben (z.B. ÖPNV, Straßenreinigung, Wasserversorgung, Regionalmanagement, Stadtmarketing).

Öffentliche Unternehmen können rechtlich selbstständig oder rechtlich unselbstständig sein. Zuweilen wird von öffentlichen Unternehmen nur dann gesprochen, wenn ausschließlich und explizit die rechtlich selbstständigen Unternehmen angesprochen sind. Öffentliche Unternehmen können grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform haben.

Öffentlich-rechtliche Rechtsformen rechtlich selbstständiger öffentlicher Unternehmen sind:
- Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. ARD, ZDF, Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Sparkassen)
- Stiftung des öffentlichen Rechts (z.B. Universität Göttingen, Hamburger Museums-Stiftung)
- Zweckverbände (z.B. Abwasserzweckverband)

Öffentlich-rechtliche Formen rechtlich unselbstständiger öffentlicher Unternehmen sind:
- (Kommunale) Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnliche Einrichtungen
- Landesbetriebe
- Bundesbetriebe
- Regiebetriebe

Darüber hinaus können öffentliche Unternehmen auch die üblichen privatrechtlichen Rechtsformen haben, d.h. z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaft (AG), GmbH & Co. KG, AG & Co. KG etc.

Beispiele für öffentliche Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform sind:
- Deutsche Bahn AG
- HVV Hamburger Verkehrsverbund GmbH
- Messe Frankfurt GmbH
- Gesellschaft für Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung Göttingen mbH

Im Kontext der Rechtsform öffentlicher Unternehmen ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl der Rechtsform im Ermessen der Trägerkörperschaft liegt. Ein städtisches Krankenhaus kann folglich z.B. in Stadt A als GmbH und in Stadt B als Eigenbetrieb geführt werden.

Die Jahresabschlüsse öffentlicher Unternehmen werden in der Doppik im Rahmen der Erstellung des Gesamtabschlusses mit dem Jahresabschluss der Kernverwaltung der Trägerkörperschaft konsolidiert.

Blog-Einträge zum Thema:
- Finanzentwicklung der Unternehmen von Bund, Ländern und Kommunen (Blog-Eintrag vom
  23.12.2016)

- Zur Bedeutung öffentlicher Unternehmen (Blog-Eintrag vom 13.11.2016)
- Fallzahlen sowie Ertrags- und Aufwandssituation der öffentlichen Fonds, Einrichtungen und
  Unternehmen (FEUs) von Bund, Ländern und Kommunen im Jahr 2013 (Blog-Eintrag vom
  2.3.2016)

- Bilanzstruktur der kaufmännischen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen (FEUs)
  im Jahr 2013 (Blog-Eintrag vom 3.2.2016)

- Extrahaushalte des Bundes, der Länder, der Kommunen und der gesetzlichen Sozialversicherung
  in Deutschland zum 1.1.2015 (Blog-Eintrag vom 30.9.2015)


Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen
- Linksammlung zu Rechtsnormen (u.a. Recht öffentlicher Unternehmen)
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"




Weitere Informationen:
» Definition von "Öffentliche Unternehmen" im Lexikon von Wirtschaftsfoerderung.info


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger