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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Unternehmen, verbundene

Verbundene Unternehmen (auch: verbundene Aufgabenträger) bezeichnen im Kontext der Erstellung des Gesamt-/Konzernabschlusses diejenigen verselbstständigten Unternehmen und Einrichtungen, auf die die betreffende Gebietskörperschaft einen sog. beherrschenden Einfluss ausübt.

Ein beherrschender Einfluss auf ein Unternehmen wird angenommen, wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1) Die Gebietskörperschaft ist alleinig stimmberechtigt oder besitzt die Mehrheit der Stimmen in den Organen des betreffenden Unternehmens.
(2) Die Gebietskörperschaft hat als Anteilseigner das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu stellen.
(3) Der Gebietskörperschaft steht aufgrund einer vertraglichen Regelung ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen zu (z.B. aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder Gewinnabführungsvertrags).

Es gilt grundsätzlich, dass obige Bedingungen lediglich eine "Vermutung" hinsichtlich der Kategorisierung von (öffentlichen) Unternehmen darstellen, die indes widerlegbar ist. So kann z.B. in begründeten Fällen ein Unternehmen, das eine der drei Bedingungen erfüllt, trotzdem nicht als verbundenes Unternehmen, sondern als assoziiertes Unternehmen eingeordnet werden.

Bei verbundenen Unternehmen wird die Vollkonsolidierung als Konsolidierungsmethode angewendet. Als vorbereitender Schritt zur Durchführung der Vollkonsolidierung werden die vereinheitlichten Einzelabschlüsse der Kernverwaltung und der verbundenen Unternehmen zum Summenabschluss zusammenaddiert.

Die verbundenen Unternehmen sind abzugrenzen von den assoziierten Unternehmen und den Gemeinschaftsunternehmen.

Verbundene Unternehmen im Kontext der Gesamtabschluss-/Konzernabschluss-Erstellung

Zum Teil werden unter dem Begriff der verbundenen Unternehmen auch nur verselbstständigte Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform (z.B. GmbH, AG) zusammengefasst, während verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher Organisationsform (z.B. Sondervermögen) als sog. "verbundene Organisationen" bezeichnet werden. Diese verbundenen Organisationen werden indes gleichsam mittels einer Vollkonsolidierung in den Gesamt-/Konzernabschluss integriert.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger