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Unternehmen, verbundene
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Unternehmen, verbundene
Verbundene Unternehmen (auch: verbundene Aufgabenträger) bezeichnen im Kontext der Erstellung des
Gesamt-/Konzernabschlusses diejenigen verselbstständigten Unternehmen und Einrichtungen, auf die die betreffende
Gebietskörperschaft einen sog.
beherrschenden Einfluss ausübt.
Ein beherrschender Einfluss auf ein Unternehmen wird angenommen, wenn mindestens eine der drei folgenden Bedingungen gegeben ist:
(1) Die Gebietskörperschaft ist alleinig stimmberechtigt oder besitzt die Mehrheit der Stimmen in den Organen des betreffenden Unternehmens.
(2) Die Gebietskörperschaft hat als Anteilseigner das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu stellen.
(3) Der Gebietskörperschaft steht aufgrund einer vertraglichen Regelung ein beherrschender Einfluss auf das Unternehmen zu (z.B. aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder
Gewinnabführungsvertrags).
Es gilt grundsätzlich, dass obige Bedingungen lediglich eine "Vermutung" hinsichtlich der Kategorisierung von
(öffentlichen) Unternehmen darstellen, die indes widerlegbar ist. So kann z.B. in begründeten Fällen ein Unternehmen, das eine der drei Bedingungen erfüllt, trotzdem nicht als verbundenes Unternehmen, sondern als
assoziiertes Unternehmen eingeordnet werden.
Bei verbundenen Unternehmen wird die
Vollkonsolidierung als
Konsolidierungsmethode angewendet.
Als vorbereitender Schritt zur Durchführung der Vollkonsolidierung werden die vereinheitlichten
Einzelabschlüsse der
Kernverwaltung und der verbundenen Unternehmen zum
Summenabschluss zusammenaddiert.
Die verbundenen Unternehmen sind abzugrenzen von den assoziierten Unternehmen und den
Gemeinschaftsunternehmen.
Zum Teil werden unter dem Begriff der verbundenen Unternehmen auch nur verselbstständigte Unternehmen und Einrichtungen in privater Rechtsform (z.B. GmbH, AG) zusammengefasst, während verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher Organisationsform (z.B.
Sondervermögen) als sog. "verbundene Organisationen" bezeichnet werden. Diese verbundenen Organisationen werden indes gleichsam mittels einer Vollkonsolidierung in den Gesamt-/Konzernabschluss integriert.
Siehe auch:
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"
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