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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vergnügungsteuer

Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich um eine örtliche Steuer der Gemeinden, der die Veranstalter von bestimmten Vergnügungen unterliegen. Die Erhebung der Vergnügungsteuer ist im Detail in einer kommunalen Satzung geregelt.

Steuergegenstand sind in der jeweiligen Gemeinde veranstaltete Vergnügungen. Konkret können hierunter z.B. folgende Vergnügungen fallen:
- Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten)
- Halten von Musikautomaten
- Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
- Stripteasevorführungen, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art
- Sex- und Erotikmessen
- Vermittelung/Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros

Zweck der Erhebung einer Vergnügungsteuer ist zunächst die Einnahmeerzielung für die Gemeinden. Ferner dient die Vergnügungsteuer im Sinne einer Lenkungssteuer dazu, bestimmte Vergnügungen einzudämmen (z.B. bei Spielautomaten wegen Suchtgefahr).

Siehe auch:
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"

Blog-Einträge zum Thema:
- Vierteljährliche Entwicklung der Bagatellsteuern und steuerähnlichen Abgaben (Blog-Eintrag vom
  11.3.2017)

- Einnahmen aus der Vergnügungssteuer im Zeit- und Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 3.5.2016)
- Bagatellsteuern und steuerähnliche Einnahmen der Kommunen der Flächenländer 2013 im
  Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 24.11.2014)

- Kommunale Bagatellsteuern 2010 im länderübergreifenden Detailblick (Blog-Eintrag vom 17.6.2011)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger