Das nicht-realisierbare Vermögen (auch: Verwaltungsvermögen) ist derjenige Teil des in der Bilanz ausgewiesenen Vermögens, der entweder im Gemeingebrauch steht oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Das nicht-realisierbare Vermögen kann somit nicht kurzfristig veräußert werden, ohne die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beeinträchtigen.
Beispiele: Straßen, Schulgebäude, Rathaus.
Eine Trennung des kommunalen Vermögens in realisierbares Vermögen und nicht-realisierbares Vermögen ist z.B. in Niedersachsen möglich. Andere Länder wie z.B. Nordrhein-Westfalen trennen das Vermögen in Anlage- und Umlaufvermögen.