Alternativ zu einer Trennung in Anlage- und Umlaufvermögen ermöglicht z.B. Niedersachsen seinen Kommunen eine Trennung in realisierbares und nicht-realisierbares Vermögen (auch: Verwaltungsvermögen).
Das realisierbare Vermögen umfasst dasjenige Vermögen, welches veräußert werden kann, ohne dass öffentliche Aufgaben in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt werden.
Das nicht-realisierbare Vermögen beinhaltet diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder im Gemeingebrauch stehen.
Eine dritte in der Praxis (z.B. in Baden-Württemberg) anzutreffende Untergliederung des Vermögens ist die in
immaterielle Vermögensgegenstände, Sachvermögen und Finanzvermögen.
Gemäß der Bilanzgleichung ist die Summe des gesamten Vermögens gleich der Summe des gesamten Kapitals.
Zum Vermögen im Sinne der Kameralistik
gehören alle Sachen und Rechte, deren Eigentümer bzw. Inhaber die jeweilige
Gebietskörperschaft ist. Man unterscheidet diesbezüglich zwischen Finanzvermögen (z.B.
Beteiligungen) und
Sachvermögen (z.B. Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge).