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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vermögen

Das Vermögen im Sinne der Doppik umfasst alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die sich im wirtschaftlichen Eigentum der jeweils betrachteten Gebietskörperschaft bzw. dem jeweils betrachteten Unternehmen befinden.

Das Vermögen wird in der Doppik auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Es wird in den meisten Bundesländern untergliedert in Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Eine detailliertere Trennung bezieht als dritten Untergliederungspunkt noch die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) mit ein, welche Vermögensgegenstände besonderer Art darstellen.

Alternativ zu einer Trennung in Anlage- und Umlaufvermögen ermöglicht z.B. Niedersachsen seinen Kommunen eine Trennung in realisierbares und nicht-realisierbares Vermögen (auch: Verwaltungsvermögen). Das realisierbare Vermögen umfasst dasjenige Vermögen, welches veräußert werden kann, ohne dass öffentliche Aufgaben in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt werden. Das nicht-realisierbare Vermögen beinhaltet diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder im Gemeingebrauch stehen.

Eine dritte in der Praxis (z.B. in Baden-Württemberg) anzutreffende Untergliederung des Vermögens ist die in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachvermögen und Finanzvermögen.

Gegensatz: Kapital.

Siehe auch:
- Vermögensbewertung


Zum Vermögen im Sinne der Kameralistik gehören alle Sachen und Rechte, deren Eigentümer bzw. Inhaber die jeweilige Gebietskörperschaft ist. Man unterscheidet diesbezüglich zwischen Finanzvermögen (z.B. Beteiligungen) und Sachvermögen (z.B. Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge).

Vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich im Vermögenshaushalt veranschlagt.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum