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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vermögensgegenstand, immaterieller

Immaterielle Vermögensgegenstände sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, bei denen die immaterielle Komponente dominiert. Unentgeltlich erworbene oder selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht aktiviert werden. Es muss für eine Aktivierung also ein entgeltlicher Erwerb vorliegen.

Beispiele: Patente, Software, Konzessionen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger