Kontakt  |  Suche  |  Sitemap
  » Lexikon
    » Fachbegriffe von A-Z
    » Suchen
    » Mithelfen
   NEWSLETTER

    Der Newsletter informiert
    Sie über aktuelle Artikel.

    » anmelden
    » abmelden

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Verpflichtungen, außerplanmäßige

Außerplanmäßige Verpflichtungen sind Verpflichtungen, für deren Verwendungszweck im Haushaltsplan keinerlei Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt wurden.

Eine Verwaltung ist grundsätzlich nur dann berechtigt außerplanmäßige Verpflichtungen einzugehen, wenn diese sachlich und zeitlich unabweisbar sind. Dabei darf durch die außerplanmäßige Verpflichtung nicht der in der Haushaltssatzung (Kommune) bzw. im Haushaltsgesetz (Bund, Länder) ermächtigte Höchstbetrag der Verpflichtungen überschritten werden. Folglich müssen die eingegangenen Verpflichtungen an anderer Stelle entsprechend niedriger ausfallen.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum