Eine Verwaltung ist grundsätzlich nur dann berechtigt außerplanmäßige Verpflichtungen einzugehen, wenn
diese sachlich und zeitlich
unabweisbar sind. Dabei darf durch die außerplanmäßige Verpflichtung nicht
der in der Haushaltssatzung (Kommune) bzw. im Haushaltsgesetz (Bund, Länder) ermächtigte Höchstbetrag
der Verpflichtungen überschritten werden. Folglich müssen die eingegangenen Verpflichtungen an
anderer Stelle entsprechend niedriger ausfallen.