Grundsätzlich gilt hierbei zusätzlich, dass durch das Eingehen der überplanmäßigen Verpflichtungen der im Haushaltsgesetz (Bund, Länder)
bzw. in der Haushaltssatzung (Kommunen) ermächtigte Höchstbetrag der Verpflichtungen
nicht überschritten werden darf. Die eingegangenen Verpflichtungen müssen folglich
an anderer Stelle entsprechend niedriger ausfallen.