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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verpflichtungen, überplanmäßige

Als überplanmäßige Verpflichtungen werden sachlich und zeitlich unabweisbare Verpflichtungen bezeichnet, für deren Zweck zwar eine Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan veranschlagt, deren Höhe jedoch zu gering angesetzt wurde. Die Verwaltung muss also Verpflichtungen in größerer Höhe für den jeweiligen Zweck eingehen.

Grundsätzlich gilt hierbei zusätzlich, dass durch das Eingehen der überplanmäßigen Verpflichtungen der im Haushaltsgesetz (Bund, Länder) bzw. in der Haushaltssatzung (Kommunen) ermächtigte Höchstbetrag der Verpflichtungen nicht überschritten werden darf. Die eingegangenen Verpflichtungen müssen folglich an anderer Stelle entsprechend niedriger ausfallen.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum