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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Verpflichtungen, überplanmäßige
Als überplanmäßige Verpflichtungen werden sachlich und zeitlich unabweisbare
Verpflichtungen bezeichnet, für deren Zweck zwar
eine Verpflichtungsermächtigung
im Haushaltsplan
veranschlagt, deren
Höhe jedoch zu gering
angesetzt wurde. Die Verwaltung muss also Verpflichtungen
in größerer Höhe für den jeweiligen Zweck eingehen.
Grundsätzlich gilt hierbei zusätzlich, dass durch das Eingehen der überplanmäßigen Verpflichtungen der im Haushaltsgesetz (Bund, Länder)
bzw. in der Haushaltssatzung (Kommunen) ermächtigte Höchstbetrag der Verpflichtungen
nicht überschritten werden darf. Die eingegangenen Verpflichtungen müssen folglich
an anderer Stelle entsprechend niedriger ausfallen.
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