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Vertretungskörperschaft
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Vertretungskörperschaft
Der Begriff der Vertretungskörperschaft (auch: Kommunalvertretung) ist eine allgemeine Bezeichnung für die Volksvertretung einer
kommunalen
Gebietskörperschaft
(kreisfreie Stadt,
kreisangehörige Stadt/Gemeinde,
Landkreis, sonstiger
Gemeindeverband). Die Mitglieder der Vertretungskörperschaft werden im Rahmen der Kommunalwahlen von den wahlberechtigten Bürgern gewählt
und sind ehrenamtlich tätig. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Vertretungskörperschaft eine Aufwandsentschädigung.
Die grundgesetzliche Regelung zur Vertretungskörperschaft lautet wörtlich (Art. 28 Abs. 1 Satz 2-4 Grundgesetz):
"In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und
geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an
die Stelle einer gewählten Körperschaft die
Gemeindeversammlung treten."
Die Vertretungskörperschaft ist das Hauptorgan der
kommunalen Selbstverwaltung und das höchste Gremium einer Kommune. Ein wichtiges
Privileg der Vertretungskörperschaft ist das
Budgetrecht.
Je nach Kommunaltyp und Bundesland werden konkret verschiedene Bezeichnungen für die jeweilige Vertretungskörperschaft verwendet. Hierzu
zählen insbesondere:
- Bei Gemeinden: Gemeinderat, Rat(sversammlung), Gemeindevertretung
- Bei Städten: Stadtrat, Rat(sversammlung), Stadtverordnetenversammlung, Stadtvertretung
- Bei Marktgemeinden: Marktgemeinderat
- Bei Ortsgemeinden: Ortsgemeinderat
- Bei Verbandsgemeinden: Verbandsgemeinderat
- Bei Kreisen/Landkreisen: Kreistag
Manchmal wird anstatt des Begriffs der Vertretungskörperschaft auch alternativ der Begriff des Kommunalparlaments verwendet. Dieser ist im
kommunalen Kontext indes missverständlich, da die Vertretungskörperschaft staatsrechtlich betrachtet Teil der Exekutive (d.h. Teil
der Kommunalverwaltung) und nicht Teil der Legislative ist. Entsprechend kann eine Vertretungskörperschaft keine Gesetze, sondern
nur Satzungen (unter Beachtung des Landes- und Bundesrechts), erlassen.
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