Bei Verwahrungen handelt es sich um eine vorläufige Buchung von
Einnahmen/Einzahlungen. Einnahmen/Einzahlungen dürfen so lange in Verwahrung genommen werden, bis sie ihrer Art gemäß nach der im
Haushaltsplan oder anderweitig vorgesehenen Ordnung gebucht werden können. Sobald für eine Einnahme/Einzahlung Betrag, Fälligkeit, Grund und Zahlungspflichtiger feststehen, ist von der zuständigen Dienststelle eine entsprechende
Annahmeanordnung auszustellen.
Ferner wird der Begriff der Verwahrung auch im Kontext des
Verwahrgelasses für die zeitlich befristete Aufbewahrung von
Wertgegenständen und sonstigen Gegenständen gebraucht.