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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Verwahrungen

Bei Verwahrungen handelt es sich um eine vorläufige Buchung von Einnahmen/Einzahlungen. Einnahmen/Einzahlungen dürfen so lange in Verwahrung genommen werden, bis sie ihrer Art gemäß nach der im Haushaltsplan oder anderweitig vorgesehenen Ordnung gebucht werden können. Sobald für eine Einnahme/Einzahlung Betrag, Fälligkeit, Grund und Zahlungspflichtiger feststehen, ist von der zuständigen Dienststelle eine entsprechende Annahmeanordnung auszustellen.

Ferner wird der Begriff der Verwahrung auch im Kontext des Verwahrgelasses für die zeitlich befristete Aufbewahrung von Wertgegenständen und sonstigen Gegenständen gebraucht.

Siehe auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zum Anordnungswesen & Verwahrgelass)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger