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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vollstreckung

Als Vollstreckung bezeichnet man das zwangsweise Einziehen von öffentlich-rechtlichen Forderungen oder (sofern sie vollstreckbar sind) privatrechtlichen Forderungen durch eine Verwaltungs-/Vollstreckungsbehörde. Bei den Forderungen handelt es sich insb. um Geldforderungen, wie z.B. geschuldete Steuern, Gebühren, Beiträge, Ordnungsstrafen oder Geldbußen. Die Vollstreckung erfolgt i.d.R. ohne Inanspruchnahme ordentlicher Gerichte.

Zum Zweck der Vollstreckung können z.B. folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Pfändung und Verwertung von Gegenständen
- Eintragung einer Zwangshypothek beim Grundbuchamt (und eventuell Zwangsversteigerung)
- Pfändung von Bankkonten
- Einkommenspfändung
- Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung durch das Amtsgericht
- Zwangstüröffnung
- Erzwingungshaft

Das Mittel der Vollstreckung findet v.a. beim öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Forderungen aus Steuern) Anwendung. Dies gilt indes gleichsam für privatrechtliche Forderungen, soweit die betreffende privatrechtliche Forderung vollstreckt werden darf. Falls eine privatrechtliche Forderung nicht vollstreckt werden darf, erfolgt das Einziehen der Forderung mit Hilfe des Amtsgerichts.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Rechtsnormen (u.a. zum Vollstreckungsrecht)
- Linksammlung zu Dienstanweisungen (u.a. zum Forderungsmanagement)
- Linksammlung zu kommunalen Satzungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von
  Forderungen



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger