Als vorläufig eingesetzte Mittel bezeichnet man im Kontext des
EU-HaushaltsFinanzmittel, für die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans kein Basisrechtsakt existiert oder für die aus wichtigen Gründen unsicher ist, ob die Mittelansätze ausreichend sind oder ob die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden können.