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Zeitliche Bindung
Der Grundsatz der zeitlichen Bindung (auch: Grundsatz der zeitlichen/temporären Spezialität) ist ein
Haushaltsgrundsatz
, der besagt, dass
Ausgaben
und
Verpflichtungsermächtigungen
(
Kameralistik
) bzw.
Aufwendungen
,
Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen (
Doppik
) nur bis zum Ende des
Haushaltsjahres
, für das der
Haushaltsplan
festgestellt wurde, getätigt bzw. in Anspruch genommen werden dürfen.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung stellen ins nächste Haushaltsjahr
übertragbare
Haushaltsmittel
dar.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
-
Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
© Andreas Burth, Marc Gnädinger