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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Zeitliche Bindung

Der Grundsatz der zeitlichen Bindung (auch: Grundsatz der zeitlichen/temporären Spezialität) ist ein Haushaltsgrundsatz, der besagt, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (Kameralistik) bzw. Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Doppik) nur bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Haushaltsplan festgestellt wurde, getätigt bzw. in Anspruch genommen werden dürfen.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung stellen ins nächste Haushaltsjahr übertragbare Haushaltsmittel dar.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger