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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Zeitliche Spezialität

Beim Grundsatz der zeitlichen Spezialität (auch: Grundsatz der zeitlichen Bindung, Grundsatz der temporären Spezialität) handelt es sich um einen Haushaltsgrundsatz, welcher besagt, dass Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (Kameralistik) bzw. Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Doppik) nur bis zum Ende desjenigen Haushaltsjahres getätigt bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, für das der Haushaltsplan festgestellt wurde.

Eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Spezialität stellen ins nächste Haushaltsjahr übertragbare Haushaltsmittel dar.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger