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Zeitliche Spezialität
Beim Grundsatz der zeitlichen Spezialität (auch: Grundsatz der zeitlichen Bindung, Grundsatz der temporären Spezialität) handelt es sich um einen
Haushaltsgrundsatz
, welcher besagt, dass
Ausgaben
und
Verpflichtungsermächtigungen
(
Kameralistik
) bzw.
Aufwendungen
,
Auszahlungen
und Verpflichtungsermächtigungen (
Doppik
) nur bis zum Ende desjenigen
Haushaltsjahres
getätigt bzw. in Anspruch genommen werden dürfen, für das der
Haushaltsplan
festgestellt wurde.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Spezialität stellen ins nächste Haushaltsjahr
übertragbare
Haushaltsmittel
dar.
Siehe auch:
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
-
Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
-
Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen
© Andreas Burth, Marc Gnädinger